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#1
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Liebe Adelsforscher,
meine Frage ist eigentlich eher eine des Namensrechts, aber ich vermute, hier kann man mir helfen. Während des ersten Weltkriegs bekam ein Soldat, nennen wir in Mayr, den Bayerischen Militär-Max-Joseph-Orden verliehen und somit den persönlichen Adelsstand. Er hieß dann also Ritter von Mayr. Er heiratete noch 1918, seine Frau nannte sich danach "von Mayr". Mich interessiert, welchen Namen die gemeinsamen Kinder geführt haben müßten. Hätte das Kaiserreich fortbestanden, dann wohl "Mayr", aber damit war ja Schluß. Die konkrete Frage: Führte die Abschaffung des Adels dazu, daß auch die Kinder "(Ritter) von Mayr" hießen? |
#2
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![]() Da es ein persönlicher Adelsstand und kein erblicher war, ging er nicht auf die Kinder über. Somit konnten die Nachkommen kein Adelsprädikait führen, dass dann Namenbestandteil werden konnte. Soviel ich weiß, konnte das Adeslprädikat bei persönlichem Adelsstand auch generell nicht in den Namen überführt werden.
Viele Grüße Hina |
#3
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![]() Hallo Hina,
danke für die Antwort! Zitat:
Bleibt lediglich das Namensrecht. Zitat:
Zitat:
Andererseits hab ich für einige zufällig ausgewählte Personen aus der Liste der Ordensträger per Google keine späteren Namensträger mit "Ritter von" finden können. Insofern scheinst Du recht zu haben, mir ist nur noch nicht klar wieso. ![]() |
#4
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![]() Seit der Weimarer Reichsverfassung vom 14. Aug. 1919, sind Adelbezeichnungen Bestandteile des Familiennamens. Wenn die Adelsbezeichnung also schon vor Inkrafttretung dieser Verfassung bestanden hat, dann wären auch die Kinder des Ehepaares "Mayr" berechtigt gewesen das "von" als Namensbestandteil zu führen.
Hier ist es m. E. auch unerheblich, ob es sich dabei um einen "erblichen", oder um einen "persönlichen" Adel handelt. Es galt ja nun nicht mehr das "Adelsrecht", sondern das "Bürgerliche Recht". Und dieses Recht besagt eben, dass "Adelsbezeichnungen" als Namensbestandteile gelten. Gruß Lenz |
#5
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![]() Ich denke, es ist schon noch etwas komplizierter, denn dazu gab es bereits auch ein Gerichtsurteil, dass zwar das Adelsprädikat des in den persönlichen Adelsstand erhobenen von ihm im Namen weitergeführt werden konnte, nicht aber zum Familiennamen wurde.
"Der nur mit dem persönlichen Adel ausgezeichnete darf die Bezeichnung dieses Adels durch die Hinzufügung des Wortes "von" auch nach der WRV als Teil seines Namens weiterführen. Es liegt hier aber keine Erhebung der Familie in den Adelsstand vor, deshalb kann sein persönlicher Name niemals zum Familiennamen werden und es ist somit ein Übergang dieses Namens auf andere Familienmitglieder nach dem Regeln des BGB ausgeschlossen (BayOblG Recht 22 Nr. 1303)." Auch Adelstitel bei Primogenitur wurden nach Verabschiedung der WRV nur persönlicher Name, dieser einen Person, nicht aber zum Familiennamen. Auch hierzu gab es drei entsprechende Gerichtsurteile des Bayerischen Oberlandesgerichts. |
#6
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![]() Zitat:
Damit findet man auch noch diesen Kommentar: http://books.google.de/books?id=7UHL...ht+22+Nr.+1303 Herzlichen Dank, damit ist klar, daß ich die Nachkommen meines "Ritter von Mayr" unter Mayr suchen muß (und sie wohl eher nicht finde...). |
#7
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![]() Aus der WRV: "Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden".
Hieraus folgt, dass die Adelsbezeichnung der verheirateten Eltern automatisch auch zum Geburtsnamen des Kindes gehören. Das heißt: Familienname des Ehepaares Mayr vor 1919: "v. Mayr". Familienname Kinder des Ehepaares "v. Mayr". Gruß Lenz P.S. In Bayern führten auch die Ehefrauen eines Personaladeligen das Prädikat "von". |
#8
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![]() Ich denke eher, dass die Rechtsprechung bei persönlichem Adelsstand ähnlich wie bei Doktor-Graden und einer Reihe weiterer persönlich erworbener, nichterblicher Namenszusätze verfahren hat. Die sind ja auch Bestandteil des persönlichen Namens, früher auch der Ehefrau aber eben nicht "Familienname" und damit auch nicht auf die Kinder übertragbar.
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#9
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![]() Hallo
Ich glaube, Hina liegt hier richtig. Die Einführung der Adelsprädikate und Titel als Namensbestandteil nach Abschaffung der Monarchie war ein "Trick durch die Hintertür", diese Titel eben in anderer Form weiter zu behalten. Eine Spezialität in Deutschland, die es in anderen Ländern (Österreich, Italien) nicht gibt. Diese Namensbestandteile sind übrigens "veränderlich", was heute von den Standesämtern als geschlechtsspezifisch interpretiert wird. In der 1. Hälfte des 20. Jh. waren die Standesämter da noch kulanter, wenn auch in einer rechtlichen Grauzone: manche Familien hatten "Titel" nach Ältestenrecht, die wurden meist noch so in die Urkunden eingetragen. Heute ist das schwieriger, wenn nicht unmöglich: man muß sich für eine Version entscheiden. Da wird sicher auch andersherum ein Schuh draus, daß man damals den "persönlichen Adel" zumindest nicht generell auf eine Gesamtfamilie als Name übertragen hat. Es ist auch schwer vorstellbar, daß jemand darauf bestanden, bzw. das eingeklagt hätte. Viele Grüße Johannes |
#10
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![]() Letztendlich ist das ja auch in der Verfassung gelandet, weil es eben vom historischen Adel "durchgedrückt" wurde, um es mal so salopp auszudrücken. Der historische Adel und erst recht die bürgerliche Gesetzgebung hatte aber letztendlich auch kein Interesse daran, den persönlichen Adel, auch wenn es eben nur über das Namensrecht ist, "gleichzustellen". Und sind wir mal ehrlich, der Wortlaut in der Verfassung hat schon etwas von einem "Gummiparagraphen"
![]() Viele Grüße Hina |
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